Anwaltskanzlei Wester & Wilpert in Köln - Rechtsanwälte und Fachanwälte

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Mietrecht

RA Franz FrengerZu unseren Mandanten zählen einzelne Mieter, Vermieter und Wohnungseigentümer ebenso wie Wohnungseigentümergemeinschaften und Verwalterfirmen.
Wir beraten und vertreten unsere Mandanten regional und überregional außer-gerichtlich und gerichtlich vor den Amts-, Land- und Oberlandesgerichten.

Probleme ergeben sich im Mietrecht vornehmlich daraus, dass die Parteien naturgemäß gänzlich widerstreitende Interessen haben. Hier sind die unterschiedlichen Rechte und Pflichten aus dem Rechtsverhältnis und dem Mietvertrag besonders zu beachten.

- Die Problematik der Schönheitsreparaturen ist zwischenzeitlich allgegenwärtig. Für den Vermieter und Mieter ist es kaum noch zu überblicken, ob eine Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen besteht.
Gleichfalls kann sich kaum noch ein Vermieter sicher sein, ob er von dem Mieter eine Renovierung nach dem Auszug verlangen kann oder nicht. Des Weiteren hat der Vermieter unter Umständen erhebliche Probleme, wenn er während eines laufenden Mietverhältnisses feststellt, dass seine Klausel über die Schönheitsreparaturen nach der aktuellen Rechtsprechung unwirksam ist. Hier bis zum Ende des Mietverhältnisses zu warten wäre fatal

- Problematisch wird es sowohl für Vermieter und Mieter, wenn plötzlich festgestellt wird, dass die Flächenangabe im Mietvertrag nicht zutrifft und sich hieraus eine Flächenabweichung zu Lasten des Mieters bei der Wohnfläche ergibt. Für den Vermieter stellt sich hier die Frage, ob und in welcher Höhe eine Rückforderung ins Haus steht sowie die Frage der Verteidigungsmöglichkeiten.

- Die Haltung von Haustieren in der Wohnung ist mittlerweile eine Selbstverständlichkeit und wird gemeinhin als ein Stück Lebensqualität angesehen. Probleme treten regelmäßig auf, wenn Tiere in einer Mietwohnung gehalten werden und keine oder nur eine unzureichende Regelung zwischen Mieter und Vermieter getroffen wurde. Ebenfalls treten erhebliche Probleme auf, wenn von den Tieren Beeinträchtigungen für andere Mitbewohner ausgehen, sei es z.B. durch Hundegebell oder Geruchsbelästigungen. Hier sind die gegenseitigen Pflichten aber auch Rechte der Mieter untereinander und auch gegenüber dem Vermieter zu beachten.
Es stellt sich die Frage, ob und wenn, wie weit der Vermieter eine Tierhaltung hinnehmen muss bzw. ob der Vermieter unter Umständen dem Mieter gegenüber, der unberechtigterweise ein Tier hält, eine Kündigung aussprechen bzw. Beseitigung des Tieres verlangen kann.

- Die Nutzung einer Wohnung nach den eigenen Vorstellungen ist ebenso verständlich, wie das Interesse des Vermieters an einem reibungslosen Ablauf des Mietverhältnisses im Objekt. Problematisch wird es, wenn die Vorstellungen weit auseinander fallen und dadurch Reibungspunkte entstehen. Die Rechtsprechung nennt diesen – für eine Laien kaum zu überschauenden - Bereich: vertragswidrige Nutzung. Die klassischen Punkte sind Partys, Tierhaltung oder die Aufnahme von weiteren Personen in die Wohnung. Hier hat der Vermieter ggf. die Möglichkeit bei wiederholten Verstößen gegen den Mietvertrag eine Abmahnung auszusprechen und hierauf gestützt - bei weiteren – Verstößen eine Kündigung auszusprechen. Als Mieter besteht hier jedoch die Möglichkeit zu prüfen, ob eine entsprechende Abmahnung gerechtfertigt ist, um so direkt einer späteren Kündigung entgegen zu wirken.

- Nach der zwischenzeitlich geltenden Mietrechtsreform sind Befristungen des Mietverhältnisses nur noch eingeschränkt möglich. Es bestehen dennoch Möglichkeiten der Befristung und insbesondere der Bindung des Mieters an die Wohnung durch die Vereinbarung einer Mindestmietdauer, damit dieser die Wohnung nicht bereits nach 6 Monaten oder einem Jahr wieder kündigt, nachdem vielleicht durch den Vermieter erhebliche Investitionen getätigt wurden.

Die wesentlichen Bereiche unserer erfolgreichen Tätigkeit im Mietrecht sind:

  • Kündigungen und Räumungsklagen wegen vertragswidriger Nutzung, Eigenbedarfs und Zahlungsverzuges
  • Schnelle und effektive Einziehung von rückständigen Mieten
  • Fristlose und fristgerechte Kündigungen von Mietverhältnissen
  • Abwehr von unberechtigten Mietminderungen
  • Erstellung von individuellen gewerblichen Mietverträgen und Wohnungsmietverträgen
  • Gerichtliche und außergerichtliche Mängelbeseitigung.


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