Anwaltskanzlei Wester & Wilpert in Köln - Rechtsanwälte und Fachanwälte

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Reiserecht

RA Franz FrengerRA Klaus WilpertRechtsanwalt Klaus Wilpert vertritt seit vielen Jahren ausschließlich Reiseveranstalter.

Herr Rechtsanwalt Frenger vertritt Reisende gegenüber Reiseveranstaltern, die nicht von Herr Wilpert betreut werden, wovon es einige gibt, insb. die klassischen Pauschalreisenveranstalter.

Wir kennen beide Seiten und wissen daher, dass es deutlich leichter ist, den Veranstalter der Reise zu vertreten. Denn es obliegt dem Reisenden, alles und jenes, was Gegenstand einer Haftung sein kann, genau vorzutragen und im (gerichtlichen) Streitfall auch zu beweisen. Das ist nicht einfach und erfordert präzises Arbeiten sowie Erfahrung.

Einige wenige Paragrafen im BGB regeln das Reisevertragsrecht. Es handelt sich um die §§ 651a ff. BGB. Zur Anwendung gelangen diese grundsätzlich erst dann, wenn der Reiseveranstalter mindestens zwei wesentliche Reiseleistungen (i.d.R. Beförderung und Unterkunft) schuldet. Dann spricht man von Pauschalreise.

Wie dieses Recht angewendet und ausgelegt wird, ergibt sich in weiten Teilen eben nicht einfach aus dem Gesetzestext selbst, sondern allein unter Beachtung der Grundsätze, welche die Rechtsprechung hierzu aufgestellt hat. Reiserecht ist daher fast schon „Richterrecht“. Viele werden die so genannte Frankfurter Tabelle kennen, in welcher zahlreiche mögliche Mängel aufgeführt sind, verbunden mit einem Prozentbetrag, zu welchem der Reisepreis gemindert werden kann.

Bevor es aber überhaupt zu einer berechtigten Minderung bzw. Reisepreiserstattung kommen kann, muss zunächst der Reisende bereits vor Ort tätig werden, um später Erfolg haben zu können.

Ganz wichtig ist, dass er – nachweisbar (!) – unverzüglich jeden einzelnen Mangel bereits am Urlaubsort einer zuständigen Person (i.d.R. Reisebegleiter/in oder Angestellte/r des Veranstalters) meldet. Das ist eine so genannte Obliegenheit. Wird diese vernachlässigt, geht der Reisende leer aus, auch wenn sein Urlaub ein Reinfall war.

Nicht verpflichtend im Sinne einer solchen Obliegenheit, wohl aber genauso wichtig ist die Beweismittelsicherung. Hier sollte der Reisende z.B. Fotos oder Videoaufnahmen machen und ggf. Namen und Anschriften von Zeugen notieren.

Dann muss der Reisende innerhalb eines Monates ab dem vertraglich vorgesehenen Reiseende die Mängel – nachweisbar (!) - dem Reiseveranstalter mitteilen und idealerweise eine Entschädigung verlangen.

Wenn dann keine vernünftige Reaktion vom Reiseveranstalter kommt, ist der Anwalt gefragt. Dieser kann selbstverständlich auch schon das Anspruchsschreiben fertigen.

Die üblichen Bereiche, die in unserer Kanzlei zum Reiserecht behandelt werden sind: Reisepreisminderung wegen Mängeln, z.B. Fehlen von vertraglich vereinbarten Leistungen (kein Balkon, kein Meerblick, kein Fitnessraum etc.), Hygienemängel, lärmende Umgebung, Geltendmachung von Entschädigung für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit bei erheblichen Mängeln, Geltendmachung von Schadenersatz, z.B. für Verletzung oder Gepäckverlust etc.


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