Anwaltskanzlei Wester & Wilpert in Köln - Rechtsanwälte und Fachanwälte

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Kosten

Da wir uns auch als - modernen - Dienstleister verstehen, legen wir Wert darauf, bereits vor Beginn des Mandats über die voraussichtlich anfallenden Kosten aufzuklären.

Diese für viele Rechtssuchende wichtige Klarheit kann oft helfen, eine vielleicht vorhandene "Schwellenangst" zu beseitigen.

Häufig wird der Weg zum Anwalt gescheut, weil die Befürchtung besteht, dass nicht absehbare, vielleicht auch viel zu hohe Kosten anfallen könnten. Dabei besteht für diese Sorge kein Anlass.

Denn unabhängig davon, dass Sie je nach den Umständen nicht immer selbst die Kosten der für Sie geleisteten Tätigkeit zahlen müssen, bildet die rechtliche Grundlage für die Anwaltsgebühren das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Darin ist detailliert geregelt, welche Gebühren entstehen und wie sich deren Höhe bestimmt.

Auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer

http://www.brak.de/seiten/08_01.php

erhalten Sie das RVG als PDF-Download und weitere nützliche Informationen. Ziel des Gesetzgebers bei Einführung des RVG war es, das Gebührenrecht z.B. durch die Einführung eines Kostenkataloges auch für den Laien verständlicher zu machen. Weil wir bezweifeln, dass das wirklich gut gelungen ist, wollen wir Ihnen die wesentlichen Gesichtspunkte zum Thema Kosten nachfolgend etwas genauer erläutern.

Vorbemerkungen:

In gerichtlichen Verfahren, bei denen sich die Gebühren nach dem so genannten Gegenstandswert richten, handelt es sich um Mindestgebühren, die der Rechtsanwalt nicht unterschreiten darf.

Im außergerichtlichen Bereich können die Anwaltsgebühren abweichend von den RVG-Gebühren durch eine schriftliche Vergütungsvereinbarung zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten frei ausgehandelt werden. So kann es sich je nach Fallgestaltung anbieten, ein Zeithonorar zu vereinbaren.

Im Sozialrecht, Strafrecht und in Bußgeldsachen wird die Rechtsanwaltsvergütung nicht nach dem Gegenstandswert, sondern nach sog. Rahmengebühren bestimmt. Die Höhe der Gebühr ist nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei sind u.a. folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  • Die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber

    Entscheidend ist die subjektive Bedeutung der Angelegenheiten für den Auftraggeber. Dies können z.B. berufliche Konsequenzen, der Verlust der gesellschaftlichen Stellung oder die Bedeutung des Prozesses für einen folgenden Prozess sein.
     
  • Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit.

    Hier ist in erster Linie der zeitliche Aufwand der Mandatsbearbeitung zu berücksichtigen. Erfasst werden nicht nur die reine Aktenbearbeitungszeit u.ä., sondern z.B. auch die Besprechungszeit mit dem Mandanten, die Häufigkeit der telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Mandanten oder lange Anfahrtswege.
     
  • Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit.

    Auszugehen ist von der Schwierigkeit des "Normalmandats". Eine Schwierigkeit ist insbesondere anerkannt, wenn ein schwieriges juristisches Spezialgebiet zu bearbeiten ist oder der Rechtsanwalt sich in nicht-juristische Fachgebiete einarbeiten muss, wie z.B. Buchhaltung, psychologische oder medizinische Gutachten.
     
  • Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.

    Bei minderjährigen Kindern sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern entscheidend.
     
  • Das Haftungsrisiko des Rechtsanwalts.

    In der neuen Regelung der Rahmengebühren des § 14 Abs. 1 RVG ist zudem vorgesehen, dass der Rechtsanwalt bei der Bemessung der Gebührenhöhe ein besonderes Haftungsrisiko berücksichtigen kann.

Für die reine Beratungstätigkeit soll nach dem Willen des Gesetzgebers das Honorar zwischen Anwalt und Mandant frei vereinbart werden.

Seit 01.07.2008 gibt es sogar die Möglichkeit, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Voraussetzung für eine solche Vereinbarung ist, dass der Mandant ohne Vereinbarung eines Erfolgshonorars wirtschaftlich nicht in der Lage wäre, einen Prozess zu führen und so an der Rechtsverfolgung gehindert würde.

Bei eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen, z.B. wegen bestehender Schulden oder erheblicher Unterhaltslasten, gibt es staatliche Unterstützung in Form von Beratungs- und/oder Prozesskostenhilfe.

Glücklich kann sich schätzen, wer über eine Rechtsschutzversicherung verfügt.

Und nicht vergessen werden soll, dass vielfach eine Kostenerstattung durch den Gegner erfolgt, wenn ein Prozess erfolgreich geführt wurde.

Zur genauen Darstellung lesen Sie bitte folgende Erläuterungen:

Abrechnung nach Streitwert bzw. Gegenstandswert

In Angelegenheiten des Zivil-, Verwaltungs- und Steuerrechts bemisst sich die Anwaltsvergütung gemäß RVG nach dem Streitwert bzw. Gegenstandwert. Je höher der Gegenstandswert, desto höher ist auch die jeweilige Gebühr.

Ein Beispiel: Der Rechtsanwalt klagt für seinen Mandanten einen Betrag von 5.000,00 Euro ein. Es entstehen dann folgende Kosten:

Verfahrensgebühr VV 3100 RVG

 391,30 EUR

Terminsgebühr VV 3104 RVG

361,20 EUR

Auslagenpauschale VV 7002 RVG

20,00 EUR

19 % Umsatzsteuer

146,78 EUR

 


Summe ohne Gerichtskosten

919,28 EUR

Gerichtskosten

363,00 EUR

 


Gesamtsumme

1.282,28 EUR

Als Streitwert wird üblicherweise der Wert des Gegenstands oder des Rechts herangezogen, um den bzw. um das es geht. Bei einer Geldforderung ist deren Betrag maßgeblich. Nicht selten ist der Wert einer Angelegenheit jedoch nicht so leicht bezifferbar. Hier einige Beispiele:

Der Vermieter klagt auf Räumung seiner Wohnung - Gegenstandswert: 12-facher Betrag der Kaltmiete.

Ein Ehegatte will sich scheiden lassen - Gegenstandswert: Das dreifache Monatsnettoeinkommen beider Eheleute.

Ein Ehegatte verlangt Unterhalt vom anderen - Gegenstandswert: 12-facher Betrag des geforderten Unterhalts.

Ein Arbeitnehmer wehrt sich gegen die Kündigung seines Arbeitgebers - Gegenstandswert: Drei Bruttomonatsgehälter.

Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten (z.B. Unterlassung) gilt grundsätzlich der so genannte Auffangstreit von 4.000,00 Euro. Aber auch das ist nicht leicht, wie sich aus § 23 Abs. 3 RVG ergibt: „Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 Euro anzunehmen.“

Rechtsanwälte, die in ihren Spezialgebieten über große Erfahrung verfügen, werden Ihnen regelmäßig etwas Genaues sagen können.

Hilfreich ist für Sie vielleicht der

Gebührenrechner

Dieser gewährt einfach einen schnellen Überblick.

http://jurfree.dimbeck.de/GKostRVG/GKostRVG.htm

(Mit Dank an Herrn Richter am Oberlandesgericht Franz Xaver Dimbeck)

Vergütungsvereinbarung

Häufig bietet sich die Vereinbarung eines Stundenhonorars an, wobei die Möglichkeit der Vereinbarung eines Stundenhonorars bei Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren nur eingeschränkt zulässig ist. Bei Vereinbarung des Stundenhonorars erfolgt die Abrechnung detailliert nach den einzelnen geleisteten Arbeiten und der dafür benötigten Zeit und dem jeweiligen Tag. Es kann vereinbart werden, dass der Mandant informiert wird, wenn in einem Monat eine bestimmte Stundenzahl erreicht wird. Auch dies ist ein wirksames Instrument zur Kostenkontrolle. Unsere Vergütungsvereinbarung finden Sie hier: Link

Kostenerstattung durch den Gegner

Als Mandant sind Sie unser primärer Kostenschuldner. Wir können jedoch in folgenden Fällen die Erstattung der von ihnen verauslagten Rechtsanwalts- und weiteren Rechtsverfolgungskosten beim Gegner verlangen:

  • Der Gegner befand sich im Verzug; Beispiel: Der Rechtsanwalt versendet in Ihrem Namen ein Forderungsschreiben für eine fällige und bereits angemahnte Rechnung des Mandanten.
  • Die Rechtsverfolgungskosten sind Teil eines Schadens; Beispiel: Nach einem Verkehrsunfall beauftragen Sie einen Rechtsanwalt mit der Regulierung Ihres Schadens. Die Kosten trägt die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung.
  • Im Zivilprozess im Falle des Obsiegens, § 91 ZPO. Im Prozess vor den Verwaltungsgerichten im Falle des Obsiegens, § 161 VwGO. Vergleichbare Regelungen gibt es in den Verfahren vor den Sozial- und Finanzgerichten.
  • im Vorverfahren im Verwaltungsrecht im Falle der Abhilfe des Widerspruchs, wenn die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts notwendig war, § 80 Abs. 2 VwVfG. An die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts werden keine hohen Anforderungen gestellt. Sie ist schon immer dann zu bejahen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen rechtsunkundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte.

Bei eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen kann der Staat helfen.

Hierbei gibt es zwei Varianten, zunächst für die außergerichtliche, ggf. später oder sogleich für die gerichtliche Tätigkeit des Anwalts.

Beratungshilfe

Die Beratungshilfe soll die außergerichtlichen Kosten eines Rechtsanwalts abdecken. Sofern unsere Tätigkeit über Beratungshilfe abgerechnet werden soll, bitten wir, den Berechtigungsschein vor dem Erstberatungstermin beim Amtsgericht ihres Wohnsitzes zu beantragen. Sie können den Antrag auch mündlich bei der Beratungshilfestelle des Amtsgerichts stellen. Infos hierzu finden Sie z.B. unter http://www.familienratgeber-nrw.de/index.php?id=1870. Bei mehreren Angelegenheiten sollten entsprechend mehrere Berechtigungsscheine beantragt werden. Wir bitten, den Berechtigungsschein sowie einen Eigenanteil pro Angelegenheit i. H. v. 10,00 € zum Termin mitzubringen.

Beratungshilfe wird für die anwaltliche außergerichtliche Tätigkeit gewährt und stellt den Ratsuchenden von den Kosten des beratenden Rechtsanwaltes frei.

Dazu ist es erforderlich:

  • Ein Antrag beim örtlichen Amtsgericht. Das Amtsgericht verfügt dafür über bestimmte Formulare, die auch benutzt werden müssen. (Die Amtsgerichte haben in der Regel spezielle Stellen für die Ausgabe der Antragsformulare und der Entgegennahme der ausgefüllten Anträge eingerichtet.)
  • Der beantragende Bürger darf aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sein, die Anwaltskosten selbst aufzubringen.

Es empfiehlt sich also, das Amtsgericht mit den entsprechenden Unterlagen (Lohnabrechnung oder Arbeitslosengeldbescheid oder Sozialhilfebescheid, Mietvertrag, Kreditverträge) aufzusuchen, um den Antrag auf Beratungshilfe zu stellen.

Wird über den Antrag positiv entschieden, erhält der ratsuchende Bürger einen Berechtigungsschein. Mit diesem kann er dann einen Rechtsanwalt seiner Wahl aufsuchen. Es ist dann Sache des Rechtsanwalts, nach Abschluss seiner außergerichtlichen Bemühungen, mit dem Amtsgericht abzurechnen.

Beratungshilfe wird gewährt in Angelegenheiten

  • des Zivilrechts, einschließlich Arbeitsrecht
  • des Verwaltungsrechts
  • des Verfassungsrechts
  • und des Sozialrechts

In Angelegenheiten des Straf- und des Ordnungswidrigkeitenrecht wird nur eine Beratung durch den Rechtsanwalt gewährt. Schreiben an die Staatsanwaltschaft oder an die Bußgeldstelle sind also hiervon nicht erfasst.

 Antrag auf Beratungshilfe und Merkblatt

Prozesskostenhilfe

Die Prozesskostenhilfe deckt die Gerichtskosten und unsere Kosten im Verfahren vor dem Zivilgericht, Verwaltungsgericht, Sozialgericht oder Finanzgericht ab. Der Antrag wird vom Anwalt bei Gericht gestellt. Von Ihnen benötigen wir hierzu eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Mit der Erklärung sind dem Gericht insb. Nachweise über Einkommen, Vermögen und Mietkosten zu überreichen. Sofern Sie ausschließlich Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, reicht in der Regel ein aktueller Bescheid.

 Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und Merkblatt

Prozesskostenhilfe wird von dem Prozessgericht gewährt, wenn ein aussichtsreicher Prozess nicht aus eigenen Mitteln bestritten werden kann.

Bei einer beabsichtigten Klage, ist das Prozesskostenhilfeverfahren am besten der Klage vorzuschalten und bei dem Gericht einzureichen, das für die Klage selbst zuständig ist.

Will sich eine arme Partei gegen eine Klage verteidigen, die ihr zugestellt wurde, so ist der Prozesskostenhilfeantrag ebenfalls - möglichst sofort - bei dem betreffenden Gericht einzureichen.

Beauftragen Sie mit der Klage oder der Klageerwiderung einen Rechtsanwalt, dann weisen Sie ihn gegebenenfalls sofort darauf hin, dass Sie nicht in der Lage sind, die Prozesskosten zu tragen. Er wird dann entscheiden, ob er das Mandat annimmt und gegebenenfalls den Antrag auf Prozesskostenhilfe für Sie stellen.

Bei der Antragstellung ist ein vorgeschriebenes Formular zu verwenden, welches in der Regel bei Ihrem Rechtsanwalt vorgehalten wird.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt durch das Prozessgericht, wenn

  • Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten eines Prozesses aus eigenen Mitteln zu tragen und
  • Ihre beabsichtigte Klage (oder Rechtsverteidigung) Aussicht auf Erfolg hat.

Achtung:
Bedenken Sie, dass die Prozesskostenhilfe nicht die Kosten der Gegenseite abdeckt. Verlieren Sie das Verfahren, müssen Sie die Kosten der Gegenseite mit großer Wahrscheinlichkeit erstatten.

Die Prozesskostenhilfe erstreckt sich nur auf die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwaltes. Diese werden aus der Staatskasse vorgelegt, müssen u.U. aber später erstattet werden.

Möglich ist auch, dass die Prozesskostenhilfe zwar bewilligt, aber mit der Bewilligung sofort die Erstattung in Raten angeordnet wird. In diesem Fall sind die angeordneten Raten an die Gerichtskasse zu leisten und zwar maximal 48 Raten.

Gerichtskosten

Die Gerichtskosten richten sich nach dem GKG (Gerichtskostengesetz) und sind mit der Einreichung der Klageschrift bei Gericht fällig. Das Gericht wird erst tätig nach Zahlung. Genau genommen handelt es sich also um einen Vorschuss, den der Kläger zu zahlen hat und der nach Prozessende abgerechnet wird. Im Urteil wird auch über die Frage entschieden, welche Prozesspartei die Kosten des Prozesses endgültig zu tragen hat.

Der Vorschuss setzt in der Regel sich zusammen aus 3 (in Ehesachen 2) gleich hohen Gerichtsgebühren und richtet sich nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs (Gegenstandswert, s.o.).

Die Höhe einer Gebühr richtet sich also nach diesem Gegenstandswert und lässt sich der Gebührentabelle ablesen, die entsprechend den Gegenstandswerten gestaffelt ist.

Beispiel:
Bei einem Gegenstandswert von 3.000,00 EURO beträgt nach der Gebührentabelle eine Gerichtsgebühr 73,00 EURO. Diese ist mit Einreichung der Klage 3 x fällig. Damit das Gericht tätig wird, z.B. die Klage dem Beklagten zustellen lässt, ist von dem Kläger ein Vorschuss von 3 x 73,00 = 219,00 EURO an die Gerichtskasse zu zahlen.

Damit sind in der Regel die Kosten, die unmittelbar bei Gericht anfallen, voll gedeckt. Wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, übernimmt der Staat diese Kosten.

Gutachter und Zeugen

Die Kosten für Gutachter und Zeugen richten sich nach dem JVEG (Justiz-vergütungs- und Entschädigungsgesetz) und werden ähnlich wie Gerichtskosten behandelt. Sie werden während des Verfahrens als Vorschüsse vom Gericht erhoben. Hier gilt der Grundsatz, dass immer der, der die Erstellung eines Gutachtens oder die Vernehmung eines Zeugen beantragt, den entsprechenden Vorschuss zu zahlen hat. Erst danach erteilt das Gericht den Gutachterauftrag oder lädt die Zeugen. Unterbleibt die Zahlung des Vorschusses, veranlasst das Gericht kein Gutachten und lädt keine Zeugen. Wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, übernimmt der Staat diese Kosten.

Rechtsanwaltkosten

Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts bestimmt sich nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Auch hier werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet. Die Höhe einer vollen Gebühr (Faktor: 1,0) ergibt sich aus der Gebührentabelle (Anlage 2 zu § 13 RVG). Diese Gebühr fällt für verschiedene Tätigkeiten, also in einem Prozess in der Regel mehrfach an und zwar multipliziert mit den festgelegten Faktoren z.B. 1,3 für die Verfahrensgebühr in der 1. Instanz.

Beispiel:
In einem Zivilrechtsstreit, in dem die Angelegenheit (auch nach Zeugenvernehmung) durch eine Einigung der Parteien beendet wird, kann ein Rechtsanwalt folgende Gebühren geltend machen:

1,3 Verfahrensgebühr (erhöht sich um je 0,3 für jeden weiteren Auftraggeber)
1,2 Terminsgebühr
1,0 Einigungsgebühr

Jede Gebührenart kann nur 1 x berechnet werden.

Kosten außergerichtlicher Tätigkeit eines Rechtsanwaltes

Wird ein Rechtsanwalt in einer Zivilsache nur außergerichtlich tätig, dann richten sich seine Gebühren nach Nr. 2400 VV RVG.

Nach dem maßgeblichen Gegenstandswert kann er berechnen:

  • Eine 0,5-2,5 Geschäftsgebühr für das Betreiben der Angelegenheit; in der Regel wird eine 1,3-Geschäftsgebühr anfallen. Der Faktor kann je nach Umfang und Schwierigkeit der Bearbeitung aber auch anderweitig in dem vorgegebenen Rahmen bestimmt werden.
  • Eine 1,2 Terminsgebühr, wenn mit dem Ziel der Prozessvermeidung mit der Gegenseite mündlich - auch telefonisch - verhandelt wird.
  • Eine 1,5 Einigungsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs

Die Nebenpositionen wie Auslagen, Fahrgeld, Abwesenheitsgeld und MWSt. kommen hinzu.

Die Verfahrensgebühr
entsteht mit der Erteilung des Klageauftrags und der Vorbereitung der Klageschrift.

Die Terminsgebühr
entsteht mit der mündlichen Verhandlung. Gleichgültig ist, ob mehrere Gerichtstermine stattfinden. Der Rechtsanwalt kann in einer Instanz grundsätzlich nur eine Terminsgebühr verdienen, auch wenn mehrere Termine stattfinden.

Die Einigungsgebühr
entsteht, wenn die Parteien einen Prozessvergleich schließen.

Zusätzlich zu den Gebühren erhält der Rechtsanwalt die Kosten für Post und Telekommunikationsdienstleistungen, die höchstens 20,00 EURO betragen, zusätzlich die Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld und schließlich noch die Mehrwertsteuer.

Das Prozesskostenrisiko können Sie hier berechnen:

http://kostenrechner.anwalt-suchservice.de/kostenrechner/prozessrisiko/

Kostenerstattung

Im Zivilprozess gilt der Grundsatz, dass derjenige, der den Prozess verliert, auch die gesamten Kosten des Verfahrens, einschließlich der des gegnerischen Anwalts zu tragen hat.

Wird der Prozess nur teilweise gewonnen bzw. verloren, dann erfolgt eine Kostenteilung entsprechend den Anteilen am Gewinn bzw. Verlust der Klage.

Beispiel:
Mit der Klage verlangt der Kläger die Zahlung eines Betrages von 15.000,00 EUR.
Er erhält im Urteil jedoch nur 5.000,00 EUR zugesprochen.
In diesem Fall sind die Kosten verhältnismäßig, hier im Verhältnis 2/3 zu 1/3 zum Nachteil des Klägers zu teilen.

Die Erstattungspflicht wird nach dem Urteil durch das Gericht auf Antrag festgestellt. Es ergeht dann ein entsprechender Kostenfestsetzungsbeschluss, aus dem auch die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren I. Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits.

Die Rechtsschutzversicherung

Jedes Jahr stehen Millionen von Bundesbürgern vor Gericht. Gleichzeitig sind die Gesetze immer zahlreicher und komplizierter geworden. Ohne anwaltlichen Beistand können der einzelne Bürger oder mittelständische Unternehmen ihre rechtlichen Interessen kaum mehr wahrnehmen. Hinzu kommt, dass derjenige, der in einem Zivilprozess verliert, die gesamten Kosten zu tragen hat, d.h. auch die Kosten der Gegenseite.

Ein Weg aus diesem Dilemma ist der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung. Diese trägt die Kosten für

  • Rechtsanwälte
  • Gerichte
  • Sachverständige
  • Zeugen
  • 3 Vollstreckungsversuche

Aber wie so oft gilt der Grundsatz: Man muss schon selbst prüfen, für welche Fälle ein Bedürfnis nach Versicherungsschutz besteht. Denn die Versicherer bieten mittlerweile mehr als 10 verschiedene Rechtsschutzformen an. Sinnvoll ist also, sich zunächst einmal selbst darüber klar zu werden, wo die persönlichen Risiken und Gefahren liegen. Erst danach macht das Gespräch mit dem Versicherer oder einer Agentur bzw. einem Makler Sinn.

Keinen Versicherungsschutz gibt es:

  • bei vorsätzlichen Straftaten
  • bei Abwehr gesetzlicher Schadensersatzansprüche
  • bei den meisten Versicherungen auch nicht für die Vertretung in Familiensachen (hier nur Beratungsrechtsschutz)

Und: Wer einen Rechtsstreit auf sich zukommen sieht, ist natürlich versucht, noch schnell eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Dem haben die Versicherer jedoch einen Riegel vorgeschoben und in den Versicherungsbedingungen eine 3-monatige Wartezeit vorgesehen. Der Versicherer muss also nur leisten, wenn der Rechtsschutzfall 3 Monate nach dem Versicherungsbeginn eingetreten ist.

Achten Sie zusätzlich auf das Kleingedruckte. Jede Versicherung kann eigene Versicherungs-Bedingungen haben. Lassen Sie sich darüber aufklären und sich diese vor Unterschrift aushändigen.

Können Vereinbarungen über das Honorar getroffen werden?

Zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten können auch so genannte Honorarvereinbarungen geschlossen werden. Bei einer Honorarvereinbarung vereinbart der Anwalt mit dem Mandanten eine Vergütung, die von den gesetzlichen Gebühren nach dem RVG abweicht. Bis auf wenige Ausnahmefälle darf aber ein Rechtsanwalt auch in einer Honorarvereinbarung kein Honorar vereinbaren, das niedriger ist als die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG.

Ggf. besteht der Anwalt auch auf eine Vergütungsvereinbarung, wenn das streitwertbezogene Honorar gering ist, die Angelegenheit aber voraussichtlich unverhältnismäßig viel Arbeit machen wird und der Mandant auf die Durchführung des Verfahrens besteht.

In den Bereichen, für die im RVG keine gesetzlichen Gebühren festgelegt sind soll der Rechtsanwalt auf eine Honorarvereinbarung hinwirken. Dies betrifft den gesamten Bereich der außergerichtlichen Beratung, sowie der  Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und der Mediation.


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